plizit zum Auftrag gehört. Befundtatsachen sind solche, welche die sachverständige Person nur aufgrund eigener Sachkunde gewinnen kann. Zusatztatsachen erfährt die sachverständige Person anlässlich der Erfüllung ihres Auftrages (HEER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 182 StPO mit weiteren Hinweisen). Die Aufgabe des Sachverständigen, der den Sachverhalt feststellen soll, liegt ausschliesslich darin, der Strafbehörde die diesbezüglich erforderlichen Aufschlüsse zu vermitteln. Es ist unbestritten, dass die Beweiswürdigung in jedem Fall Sache des Richters bleiben muss (DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N. 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).