Es geht um Schlussfolgerungen aus selbst gewonnenen oder den von Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelten Tatsachen (HEER, a.a.O., Art. 182 N. 2 mit weiteren Hinweisen). Anknüpfungstatsachen werden der sachverständigen Person vorgegeben, soweit der Auftrag nicht gerade in deren Ermittlung besteht (vgl. Art. 184 Abs. 4 StPO). Sie werden dem Gutachten zugrunde gelegt. Die sachverständige Person hat sich an die entsprechenden Vorgaben zu halten und darf diese nicht durch eigene Ermittlungen erweitern, soweit dies nicht ex- -6-