3.1.2. Grundsätzlich dienen Gutachten der Ermittlung des Sachverhalts. Dabei kann es darum gehen, dass die Grundlagen eines Urteils durch besondere Fachkenntnisse verifiziert werden müssen. Zum klassischen Inhalt gehört die Feststellung von Tatsachen. Zu denken ist etwa an die Fragen wie die Todesursache eines Opfers, die Aufprallgeschwindigkeit eines Kollisionsfahrzeugs, die Brandursache etc. In den häufigsten Fällen beurteilt die sachverständige Person bereits feststehende Tatsachen, soweit dies einer besonderen Sachkunde bedarf. Es geht um Schlussfolgerungen aus selbst gewonnenen oder den von Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelten Tatsachen (HEER, a.a.