beweismässig vollwertiges Gutachten durch eine sachverständige Person unter Gewährung sämtlicher Parteirechte gemäss Art. 182 ff. StPO nicht zu ersetzen vermöge, zumal beide Beschuldigten bei der Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen ihre Aussage verweigert hätten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe wegen ihrem gesetzlichen Auftrag, dem Gericht sämtliche für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Grundlagen zu unterbreiten, den Gutachterauftrag erteilt. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor.