Diese Aufzeichnungen seien strafprozessual verwertbar. Es liege eine Weg-Zeit-Analyse der Kantonspolizei Aargau vom 10. Januar 2022 vor, welche zwar verwertbar sei, sich aber freilich als unvollständig erweise, weil sie sich lediglich zur mutmasslich durch den Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit, nicht aber zur Geschwindigkeit des Mitbeschuldigten (B.) äussere. Die Beauftragung eines Sachverständigen erweise sich vor diesem Hintergrund als notwendig. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die polizeiliche Weg-Zeit-Analyse ein -5-