sei. Laut Gutachterauftrag werde suggeriert, er habe auf 193 km/h beschleunigt. Das Verwertungsverbot werde verschwiegen. Zudem liege ein klar aktenwidriger Sachverhalt vor. Gemäss Beweisvideo gebe es den willkürlich vorgebrachten Sachverhalt nicht bzw. die tatsächliche Situation vom 26. August 2021 zeige, dass der Beschwerdeführer: