Die Verfügung vom 16. Juni 2022, mit welcher die Erstellung einer Expertise betreffend die vom Beschwerdeführer (und B.) gefahrenen Geschwindigkeiten angeordnet wird, ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.