Gegen die Auftragserteilung für ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft (ebenso wie die Auswahl einer sachverständigen Person) kann nach Art. 393 ff. StPO Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; HEER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 184 N. 38; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 104).