3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 1. Juli 2022 Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Abweisung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Gutachterauftrag an das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Juni 2022.