1.3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 teilte die amtliche Verteidigerin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass der Beschwerdeführer mit der Erstellung des Gutachtens "per se" nicht einverstanden sei, da dies ihm für den vorliegenden Fall als unverhältnismässig erscheine. Der Beschwerdeführer ziehe in Betracht, gegen den Gutachterauftrag Beschwerde zu erheben, in jedem Fall lehne er eine Kostenübernahme ab. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme verzichtet. 2. Am 16. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den angekündigten Gutachterauftrag.