Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.208 / pg (STA.2021.6503) Art. 285 Entscheid vom 24. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 16. Juni 2022 in der Strafsache gegen A._____ betr. qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (Beschwerdeführer) und B. eine Strafuntersuchung u.a. wegen einer qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG), mutmasslich begangen am 26. August 2021 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Zo- fingen und Würenlos. 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers mit, dass sie es aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse als erforderlich erachte, beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) ein Gutachten zu den vom Beschwerdeführer und B. gefahrenen Geschwindigkeiten einzu- holen. Sie stellte ihr den Entwurf der Gutachterfragen zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zu. 1.3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 teilte die amtliche Verteidigerin der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass der Beschwerdeführer mit der Er- stellung des Gutachtens "per se" nicht einverstanden sei, da dies ihm für den vorliegenden Fall als unverhältnismässig erscheine. Der Beschwerde- führer ziehe in Betracht, gegen den Gutachterauftrag Beschwerde zu erhe- ben, in jedem Fall lehne er eine Kostenübernahme ab. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme verzichtet. 2. Am 16. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den an- gekündigten Gutachterauftrag. 3. 3.1. Gegen diesen Gutachterauftrag erhob der Beschwerdeführer persönlich bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 27. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Gutachterauftrag sei gemäss Begründung aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, um die Auftragserteilung von Staatsanwalt C. aufzuhalten. -3- 3. Es sei vorläufig auf Kosten zu verzichten, weil die Anfechtung des Extremakts berechtigt erscheint. (Lohnabrechnung Mai 22)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 1. Juli 2022 Be- schwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Ab- weisung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wies die Verfahrensleiterin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den An- trag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Gutachterauftrag an das Eid- genössische Institut für Metrologie (METAS) durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Juni 2022. Gegen die Auftragserteilung für ein Gutachten durch die Staatsanwalt- schaft (ebenso wie die Auswahl einer sachverständigen Person) kann nach Art. 393 ff. StPO Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; HEER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 184 N. 38; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 104). Die Verfügung vom 16. Juni 2022, mit welcher die Erstellung einer Exper- tise betreffend die vom Beschwerdeführer (und B.) gefahrenen Geschwin- digkeiten angeordnet wird, ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass ein Gutachten weder notwendig noch verhältnismässig sei. Des Weiteren moniert er den im Auftrag dargelegten Sachverhalt. Es sei akten- kundig erstellt, dass er eine "SVG-Übertretung" von 29 km/h netto auf der Autobahn A1 am 26. August 2021 begangen habe. Dem Polizeidatenblatt sei insbesondere zu entnehmen, dass die mobile Messung nicht verwertbar -4- sei. Laut Gutachterauftrag werde suggeriert, er habe auf 193 km/h be- schleunigt. Das Verwertungsverbot werde verschwiegen. Zudem liege ein klar aktenwidriger Sachverhalt vor. Gemäss Beweisvideo gebe es den will- kürlich vorgebrachten Sachverhalt nicht bzw. die tatsächliche Situation vom 26. August 2021 zeige, dass der Beschwerdeführer: - Vor und nach der ersten Messung (127 km/h) nie gebremst habe; - erstmals bei Wiedergabesekunde 33 auf dem Video, als er sich dem vor ihm fahrenden Bus genähert habe, den Blinker links gesetzt, über- holt, dann rechts geblinkt und wieder den Normalstreifen befahren habe; - stets genügend Abstand gehabt habe; - nie hinter dem B . -PW gefahren sei; - nie gleichzeitig mit dem B.-PW die Geschwindigkeit reduziert habe; - nie grundlos gebremst habe; - ausser beim Überholvorgang nie die Spur gewechselt habe; - beim Überholen jedenfalls nie massiv beschleunigt habe (Beschwerde, I. Ziff. 2a S. 3). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau blende aus, dass sich das Polizei- fahrzeug, deutlich aus dem Video erkennbar, massiv schneller seinem Fahrzeug "aufgedrängt" habe, dass sich seine Geschwindigkeit deutlich verringert habe, als er sich dem Bus genähert habe und er realiter niemals 190 km/h gefahren sei. Es existiere keine tatsächliche Situation, wonach er 190/193 km/h gefahren sei. Dies lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass das Polizeifahrzeug mit über 190 km/h gefahren sei, da es sich sei- nem Fahrzeug "aufgedrängt" habe, ohne dass er habe abbremsen müssen. Das lasse vermuten, dass dies mit absichtlichem Eifer geschehen sei, um einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu suggerieren. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass sie betreffend zwei mutmassliche Geschwindig- keitswettstreite vom 26. August 2021 bzw. 5. Juli 2021 dem Eidgenössi- schen Institut für Metrologie den Auftrag erteilt habe, die gefahrenen Ge- schwindigkeiten zu ermitteln. Der Gutachterauftrag erfolge aufgrund eines konkreten Tatverdachts. Betreffend den Beschwerdeführer seien Videoauf- zeichnungen aus der Nachfahrt einer Patrouille der Kantonspolizei Aargau vom 26. August 2021 auszuwerten. Diese Aufzeichnungen seien strafpro- zessual verwertbar. Es liege eine Weg-Zeit-Analyse der Kantonspolizei Aargau vom 10. Januar 2022 vor, welche zwar verwertbar sei, sich aber freilich als unvollständig erweise, weil sie sich lediglich zur mutmasslich durch den Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit, nicht aber zur Geschwindigkeit des Mitbeschuldigten (B.) äussere. Die Beauftragung ei- nes Sachverständigen erweise sich vor diesem Hintergrund als notwendig. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die polizeiliche Weg-Zeit-Analyse ein -5- beweismässig vollwertiges Gutachten durch eine sachverständige Person unter Gewährung sämtlicher Parteirechte gemäss Art. 182 ff. StPO nicht zu ersetzen vermöge, zumal beide Beschuldigten bei der Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen ihre Aussage verweigert hätten. Die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau habe wegen ihrem gesetzlichen Auftrag, dem Gericht sämtliche für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Grundlagen zu unterbreiten, den Gutachterauftrag erteilt. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor. 3. 3.1. 3.1.1. Ein Gutachten hat nach Art. 182 StPO fehlendes fachliches Wissen bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt, von Ausnahmen abgesehen, vorerst einmal im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermes- sen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Eine allgemeine Pflicht, sich der Hilfe eines sachkundigen Experten zu bedienen, kann gemäss Litera- turmeinungen in gewissem Umfang aus dem Untersuchungsgrundsatz und der Instruktionsmaxime abgeleitet werden (HEER, a.a.O., Art. 182 N. 7; vgl. zur Pflicht zum Beizug des Sachverständigen auch DONATSCH, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 182 N. 28 ff.). Grundsätzlich ist die Frage nach der Notwendigkeit einer Begutachtung aufgrund eines objektiven Massstabs zu beantworten. Der Beizug einer sachverständigen Person ist nur dann angezeigt, wenn es zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besonderer Kenntnisse be- darf (HEER, a.a.O., Art. 182 N. 8; DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N. 26). 3.1.2. Grundsätzlich dienen Gutachten der Ermittlung des Sachverhalts. Dabei kann es darum gehen, dass die Grundlagen eines Urteils durch besondere Fachkenntnisse verifiziert werden müssen. Zum klassischen Inhalt gehört die Feststellung von Tatsachen. Zu denken ist etwa an die Fragen wie die Todesursache eines Opfers, die Aufprallgeschwindigkeit eines Kollisions- fahrzeugs, die Brandursache etc. In den häufigsten Fällen beurteilt die sachverständige Person bereits feststehende Tatsachen, soweit dies einer besonderen Sachkunde bedarf. Es geht um Schlussfolgerungen aus selbst gewonnenen oder den von Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelten Tatsachen (HEER, a.a.O., Art. 182 N. 2 mit weiteren Hinweisen). Anknüpfungstatsachen werden der sachverständigen Person vorgegeben, soweit der Auftrag nicht gerade in deren Ermittlung besteht (vgl. Art. 184 Abs. 4 StPO). Sie werden dem Gutachten zugrunde gelegt. Die sachver- ständige Person hat sich an die entsprechenden Vorgaben zu halten und darf diese nicht durch eigene Ermittlungen erweitern, soweit dies nicht ex- -6- plizit zum Auftrag gehört. Befundtatsachen sind solche, welche die sach- verständige Person nur aufgrund eigener Sachkunde gewinnen kann. Zu- satztatsachen erfährt die sachverständige Person anlässlich der Erfüllung ihres Auftrages (HEER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 182 StPO mit weiteren Hinwei- sen). Die Aufgabe des Sachverständigen, der den Sachverhalt feststellen soll, liegt ausschliesslich darin, der Strafbehörde die diesbezüglich erforderli- chen Aufschlüsse zu vermitteln. Es ist unbestritten, dass die Beweiswürdi- gung in jedem Fall Sache des Richters bleiben muss (DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N. 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2. 3.2.1. Die vom Beschwerdeführer gegen den Gutachterauftrag vorgebrachten Einwände sind allesamt unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung von einem "Geschwindigkeitswettstreit" spricht, allerdings unter dem Titel "Tatver- dacht", womit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine Vermu- tung handelt. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geäusserte Tatverdacht ist mit Blick auf die Videoaufzeichnungen, welchen sich ein paralleles Fahren vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten B. mit zunächst moderatem Tempo, eine massive gemeinsame Beschleunigung und schliesslich ein massives Abbremsen (insbesondere des vom Be- schwerdeführer gelenkten weissen [Fahrzeugmodell] wegen eines anderen Verkehrsteilnehmers, entnehmen lassen, nicht abwegig. Abgesehen davon handelt es sich beim dargelegten Tatverdacht um eine Sachverhaltsdar- stellung, welche für den Gutachter nicht von Belang ist, da er nicht die Fahr- weise des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten zu qualifizieren, sondern einzig die gefahrenen Geschwindigkeiten (im Sinne von Befund- tatsachen, vgl. E. 3.1.2 hievor) zu klären hat. Ebensowenig spielt für den Gutachter eine Rolle, dass die Nachfahrmessung der Kantonspolizei Aar- gau (MEPO 4) kein verlässliches Messergebnis geliefert hat. 3.2.2. Was die anlässlich der Nachfahrmessung gefertigten Videoaufzeichnun- gen anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese einem Beweisverwer- tungsverbot unterliegen sollten. Der Beschwerdeführer begründet dies, so- weit ersichtlich, einzig undifferenziert mit den Ergebnissen der Nachfahr- messung bzw. dem Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 und dem darin enthaltenen Vermerk, wonach die mobile Messung nicht verwertbar sei. Abgesehen davon, dass mit der Nachfahrmessung und den Videoaufzeich- nungen Unterschiedliches bewiesen werden kann, nämlich zum einen die Geschwindigkeit und zum andern der behauptete Geschwindigkeitswett- streit, ist nicht ersichtlich, weshalb die Nachfahrmessung im Sinne von -7- Art. 139 ff. StPO unverwertbar sein soll, wie der Beschwerdeführer sinnge- mäss geltend macht (vgl. u.a. Beschwerde, lit. A Ziff. 4a S. 2; lit. C Absatz 2 S. 2; I. Ziff. 3b S. 4). Wenn dieselbe kein verlässliches Messergebnis liefert, ist dies ein beweis-, nicht aber ein verwertungsrechtliches Problem. 3.2.3. Was schliesslich die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Gut- achterauftrag angegebene Geschwindigkeit von "ca. 193 km/h" (Straftaten- dossier 1.1) anbelangt, trifft zu, dass sich diese derzeit nicht nachweisen lässt (so der sinngemässe Einwand in der Beschwerde, I. Ziff. 3 S. 4). Zu- treffend ist weiter, dass polizeilich festgestellt worden ist, dass die Ge- schwindigkeitsüberschreitung 29 km/h (162 km/h abzgl. 13 km/h Toleranz, vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau [MEPO 4] vom 13. Dezember 2021) betragen haben soll (Beschwerde, I. Ziff. 4a S. 4). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ist dies derzeit aber nicht "die geltende und einzig verwertbare Sachfeststellung, für die ein Gutachten in aller Deut- lichkeit den Rahmen der Verhältnismässigkeit sprengt" (Beschwerde, I. Ziff. 4b S. 4). Denn ausweislich der Videoaufzeichnungen liegt der Ver- dacht massiv höher gefahrener Geschwindigkeiten vor. Dies ist mitunter auch der Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Gut- achten erstellen lässt, wozu sie in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 6 StPO) auch verpflichtet ist. Weshalb dies unverhältnismässig sein soll, erschliesst sich nicht, besteht an der Aufklärung von massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch im Zusammen- hang mit einem mutmasslichen Geschwindigkeitswettstreit, ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau müsste sich dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung aussetzen, unterliesse sie weitere Erhebungen. Als erforderlich und damit verhältnismässig erweist sich der Gutachterauftrag auch deshalb, weil die von der Kantonspolizei Aargau mittels Weg-Zeit-Analyse ermittelte Geschwindigkeit unvollständig ist, spricht sie sich doch einzig über die mutmassliche Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer, nicht aber über diejenige des vom Mitbeschuldig- ten B. geführten Fahrzeugs aus (vgl. auch Beschwerdeantwort). Nachdem dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten B. die Teilnahme an ei- nem Rennen vorgeworfen wird, erscheint es sachlich geboten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeugs gutachterlich verifiziert haben will. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerde- führer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung fällt ausser Betracht. Die amtliche Ver- -8- teidigerin des Beschwerdeführers war am Beschwerdeverfahren nicht be- teiligt, weshalb ihr hierfür (am Ende des Verfahrens) keine Entschädigung auszurichten ist. 4. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Gerichtsgebühr). Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechts- pflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konne- xen Zivilansprüchen vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Der sinn- gemässe Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessfüh- rung ist somit abzuweisen. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung (Verzicht auf die gerichtliche Er- hebung eines Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung) keinen An- spruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor