Im Übrigen wären allfällige Unsicherheiten ohne Weiteres mit einer Nachfrage beim Bezirksgericht Lenzburg zu klären gewesen, was der Beschwerdeführer jedoch trotz der ihm bekannten Säumnisfolgen unterliess. Unter diesen Umständen kann das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden. 3.3. Zusammenfassend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Juni 2022 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.