chentags mitteilte, dass er davon ausgehe, dass das Bundesgericht zuständig sei und er am 17. Juli 2022 nicht erscheinen müsse. Diese Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal ihm nichts Derartiges mitgeteilt worden war. Die Verfahren gegen die Polizisten wurden zudem offensichtlich separat geführt, was dem Beschwerdeführer - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - bekannt war. Im Übrigen wären allfällige Unsicherheiten ohne Weiteres mit einer Nachfrage beim Bezirksgericht Lenzburg zu klären gewesen, was der Beschwerdeführer jedoch trotz der ihm bekannten Säumnisfolgen unterliess.