doch freigesprochen würden, brachte der Beschwerdeführer denn auch einzig zum Ausdruck, damit nicht einverstanden zu sein. Dass er davon ausgegangen sei, die Verhandlung finde nicht statt, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Diese Ansicht tat er erst mit E-Mails vom 28. Mai 2022 an die Staatskanzlei des Kantons Aargau kund, mit welchen er zunächst nachfragte, ob der Termin vom 17. Juli 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg gültig oder das Obergericht zuständig sei und schliesslich glei- -6-