Die eindeutig formulierte Vorladung sowie die Verfügung vom 26. April 2022, mit welcher an der Vorladung festgehalten wurde, lassen indessen keine Unklarheiten bezüglich des Stattfindens der Hauptverhandlung, der Erscheinungspflicht und den Folgen des Nichterscheinens zu. Mit E-Mail vom 3. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit welcher der Beschwerdeführer (unter Beilage der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg) die Frage aufwarf, weshalb er nochmals vor das gleiche Gericht geführt werde, die von ihm (im Zusammenhang mit den Polizeikontrollen vom 24. Oktober 2021 bzw. 22. Januar 2022) angezeigten Polizisten je-