Der Beschwerdeführer verweist im Beschwerdeverfahren auf Unsicherheiten betreffend Verfahrensstand, Zuständigkeit und Durchführung der Verhandlung. Die eindeutig formulierte Vorladung sowie die Verfügung vom 26. April 2022, mit welcher an der Vorladung festgehalten wurde, lassen indessen keine Unklarheiten bezüglich des Stattfindens der Hauptverhandlung, der Erscheinungspflicht und den Folgen des Nichterscheinens zu.