Der Beschwerdeführer war damit bereits mit Zustellung der Vorladung am 21. April 2022 über seine Pflicht, an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 zu erscheinen, sowie die Folgen einer Säumnis informiert. Mit Verfügung vom 26. April 2022 wurde er erneut darauf hingewiesen. Dennoch erschien er (ohne weitere Reaktion gegenüber dem Bezirksgericht Lenzburg) nicht zur Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 (Protokoll vom 17. Juni 2022). Sein Nichterscheinen ist damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu bezeichnen.