das Erscheinen an der Hauptverhandlung obligatorisch sei (Art. 205 StPO), der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO).