Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1 mit Hinweisen auf BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.3 sowie BGE 140 IV 82 E. 2.3; BGE 140 IV 86 E. 2.6).