den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er mit E-Mail vom 28. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau nachgefragt habe, ob die Verhandlung vom 17. Juni 2022 stattfinden werde. Eine Orientierung seitens des Gerichts sei nicht erfolgt. Er habe nicht gewusst, ob nun das Bezirksgericht Lenzburg, das Obergericht oder das Bundesgericht zuständig sei, weshalb er am 4. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau nachgefragt habe, ob, wann und wo die Gerichtsverhandlung stattfinden würde.