2.4. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 fern. -3- 2.5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.8437 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. 3.2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.