2.2. Mit vom 21. April 2022 datierter Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau (Posteingang 25. April 2022) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Adresse auf der Vorladung nicht korrekt vermerkt sei und ersuchte um Rücksendung des Führerausweises und Einstellung des Verfahrens. Die Eingabe wurde am 25. April 2022 zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg weitergeleitet. 2.3. Mit Verfügung vom 26. April 2022 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg fest, dass die Adresse des Beschwerdeführers angepasst worden sei und an der Vorladung vom 19. April 2022 (inkl. Beweisverfügung und Säumnisfolgen) festgehalten werde.