Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.207 / sb (ST.2022.42; STA.2021.8437) Art. 309 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Juni gegenstand 2022 betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn, Überholen links der Sicherheitslinie und Nichtbeachten eines Lichtsignals) zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 4'200.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 33 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. 1.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einspra- che gegen diesen Strafbefehl. 1.3. Am 18. März 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg. 2. 2.1. Am 19. April 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vorgela- den. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2022 zuge- stellt. 2.2. Mit vom 21. April 2022 datierter Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau (Posteingang 25. April 2022) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Adresse auf der Vorladung nicht korrekt vermerkt sei und ersuchte um Rücksendung des Führerausweises und Einstellung des Ver- fahrens. Die Eingabe wurde am 25. April 2022 zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg weitergeleitet. 2.3. Mit Verfügung vom 26. April 2022 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg fest, dass die Adresse des Beschwerdeführers angepasst wor- den sei und an der Vorladung vom 19. April 2022 (inkl. Beweisverfügung und Säumnisfolgen) festgehalten werde. 2.4. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 fern. -3- 2.5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.8437 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. 3.2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind - mit Ausnahme verfahrenslei- tender Entscheide - gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Sichtung von Beweismitteln sowie die Rückgabe des Führerausweises beantragt, ist darauf jedoch nicht einzutre- ten, da das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig die mit der angefoch- tenen Verfügung festgestellte Rechtskraft des Strafbefehls zufolge Rück- zugs der Einsprache betrifft. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer unent- schuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 erschienen sei und er sich auch nicht habe vertreten lassen, womit die Einsprache gegen -4- den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er mit E-Mail vom 28. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau nachgefragt habe, ob die Verhandlung vom 17. Juni 2022 stattfinden werde. Eine Orientierung seitens des Gerichts sei nicht erfolgt. Er habe nicht gewusst, ob nun das Bezirksgericht Lenzburg, das Obergericht oder das Bundesgericht zustän- dig sei, weshalb er am 4. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau nachgefragt habe, ob, wann und wo die Gerichtsverhandlung stattfinden würde. 3. 3.1. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abge- schrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fern- bleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Das Bundesgericht hat dazu in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss auf- dränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Ver- fahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der an das un- entschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechts- lage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fern- bleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1 mit Hinweisen auf BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.3 sowie BGE 140 IV 82 E. 2.3; BGE 140 IV 86 E. 2.6). 3.2. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. Februar 2022 erhoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die- sen als Anklageschrift an das Bezirksgericht Lenzburg überwiesen hatte, wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 19. April 2022 als Be- schuldigter zur Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022, 13.30 Uhr, vorgela- den (act. 63 ff.). Die Vorladung enthielt Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass -5- das Erscheinen an der Hauptverhandlung obligatorisch sei (Art. 205 StPO), der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Ver- hinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO). Die Vorladung konnte dem Beschwerdeführer am 21. April 2022 zugestellt werden (act. 66). Mit Eingabe vom 21. April 2022 (Eingang beim Oberge- richt des Kantons Aargau am 25. April 2022, welches die Eingabe zustän- digkeitshalber an das Bezirksgericht Lenzburg weiterleitete) teilte der Be- schwerdeführer mit, dass die Vorladung die falsche Adresse enthalte (act. 67 ff.). Mit (korrekt adressierter) Verfügung vom 26. April 2022 teilte das Bezirksgericht Lenzburg dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass die Adresse angepasst worden sei und an der Vorladung vom 19. April 2022 (inkl. Beweisverfügung und Säumnisfolgen) festgehalten werde (act. 73). Der Beschwerdeführer war damit bereits mit Zustellung der Vorladung am 21. April 2022 über seine Pflicht, an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 zu erscheinen, sowie die Folgen einer Säumnis informiert. Mit Verfü- gung vom 26. April 2022 wurde er erneut darauf hingewiesen. Dennoch erschien er (ohne weitere Reaktion gegenüber dem Bezirksgericht Lenz- burg) nicht zur Hauptverhandlung vom 17. Juni 2022 (Protokoll vom 17. Juni 2022). Sein Nichterscheinen ist damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verweist im Beschwerdeverfahren auf Unsicherhei- ten betreffend Verfahrensstand, Zuständigkeit und Durchführung der Ver- handlung. Die eindeutig formulierte Vorladung sowie die Verfügung vom 26. April 2022, mit welcher an der Vorladung festgehalten wurde, lassen indessen keine Unklarheiten bezüglich des Stattfindens der Hauptverhand- lung, der Erscheinungspflicht und den Folgen des Nichterscheinens zu. Mit E-Mail vom 3. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit welcher der Beschwerdeführer (unter Beilage der Vorladung zur Hauptver- handlung vom 17. Juni 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg) die Frage aufwarf, weshalb er nochmals vor das gleiche Gericht geführt werde, die von ihm (im Zusammenhang mit den Polizeikontrollen vom 24. Oktober 2021 bzw. 22. Januar 2022) angezeigten Polizisten je- doch freigesprochen würden, brachte der Beschwerdeführer denn auch einzig zum Ausdruck, damit nicht einverstanden zu sein. Dass er davon ausgegangen sei, die Verhandlung finde nicht statt, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Diese Ansicht tat er erst mit E-Mails vom 28. Mai 2022 an die Staatskanzlei des Kantons Aargau kund, mit welchen er zu- nächst nachfragte, ob der Termin vom 17. Juli 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg gültig oder das Obergericht zuständig sei und schliesslich glei- -6- chentags mitteilte, dass er davon ausgehe, dass das Bundesgericht zu- ständig sei und er am 17. Juli 2022 nicht erscheinen müsse. Diese Auffas- sung des Beschwerdeführers ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal ihm nichts Derartiges mitgeteilt worden war. Die Verfahren gegen die Polizisten wurden zudem offensichtlich separat geführt, was dem Be- schwerdeführer - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - bekannt war. Im Übrigen wären allfällige Unsicherheiten ohne Weiteres mit einer Nachfrage beim Bezirksgericht Lenzburg zu klären gewesen, was der Be- schwerdeführer jedoch trotz der ihm bekannten Säumnisfolgen unterliess. Unter diesen Umständen kann das Nichterscheinen an der Hauptverhand- lung nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden. 3.3. Zusammenfassend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Juni 2022 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 55.00 zusammen Fr. 855.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- -7- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler