2.4.4. Zufolge Fehlens tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers bereits unabhängig der finanziellen Verhältnisse nicht geboten, weshalb sich deren Prüfung erübrigt. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.