Gemäss dieser begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung liegt deutlich über diesem Grenzwert. Folglich ist vorliegend nicht von einer schwierigen Abgrenzungsfrage zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung auszugehen.