weiss und sich somit in Wahrnehmung seiner Interessen selber verteidigen kann. 2.4.3.3. Rechtliche Schwierigkeiten werden vorliegend weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt (DÄHLER/SCHAFFHAUSER, Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 3 Rz. 60; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 67 zu Art. 90 SVG). Gemäss dieser begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.