Hinsicht besonders schwer treffen würde. Zudem wird im Strafverfahren nicht über den Entzug des Führerausweises entschieden. Der Führerausweisentzug dient denn auch einem anderen Zweck als die Strafsanktion, weshalb die Verwaltungsbehörde, welche über den allfälligen Führerausweisentzug entscheidet, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich des Verschuldens – von der strafrechtlichen Beurteilung abweichen kann; so schliesst auch die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Abs. 1 SVG einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).