2.4.3. 2.4.3.1. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen sollte. Ausschlaggebend für die Strenge der Anforderungen, welche an die tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten gestellt werden, ist die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen Person, welcher dieser bei einer Verurteilung droht (vgl. E. 2.2.2 hiervor).