zuständige Gericht zu überweisen. Somit ist aktuell unklar, welche Strafe dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung durch das Präsidium des Bezirksgerichts droht. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass bereits die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgesprochenen 120 Tagessätze sich genau an der Grenze zu dem Fall, in welchem jedenfalls kein Bagatellfall mehr vorliegt, befinden. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Strafbefehl vom 17. Mai 2022 120 Tagessätze vorgesehen hat, kann somit nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass jedenfalls ein Bagatellfall vorliegt.