2.4.2. Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessenwahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (BGE 143 I 164 E. 3.3). Zwar hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Strafbefehl vom 17. Mai 2022 eine Geldstrafe von lediglich 120 Tagessätzen angeordnet, doch gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafbefehl aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist.