Im Übrigen sei der Sachverhalt bereits weitgehend geklärt und weise keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Ausserdem sei für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt von einer Geldstrafe mit einem Strafmass von 120 Tagessätzen auszugehen und daher ein Bagatellfall anzunehmen.