3. 3.1. Gegen diese ihm am 13. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 und die Gewährung der amtlichen Verteidigung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: