in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 17. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einen Strafbefehl gegen A. aus, gemäss welchem er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 800.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'224.00 verurteilt wurde.