Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.204 zs / va (STA.2022.1689) Art. 308 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 gegenstand betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 17. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einen Straf- befehl gegen A. aus, gemäss welchem er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 120 Tagess- ätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 800.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'224.00 verurteilt wurde. 2. 2.1. Gegen den ihm am 25. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob A. mit Ein- gabe vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe) Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der amtlichen Verteidigung. 2.2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 13. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 und die Ge- währung der amtlichen Verteidigung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wies mit der angefochtenen Verfü- gung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Be- schwerde zulässig. -3- Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung ange- ordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (ku- mulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). 2.2.2. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheits- strafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta- gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Geset- zeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (wel- che in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet wer- den) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle be- schränkt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen beson- dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls ent- zieht sich einer strengen Schematisierung. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Per- son ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1). 2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in der Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer stehe unter Verdacht, am -4- 15. April 2022, um 16:09 Uhr in 5107 Schinznach Dorf, Strickhof, Fahrtrich- tung Villnachern mit dem Motorrad […] ausserorts die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 50 km/h überschritten zu haben. Da das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung unvollständig sei, könne mangels belegter Angaben zum Einkommen keine Prüfung der Mittellosigkeit vorgenommen werden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Im Übrigen sei der Sachverhalt bereits weitgehend geklärt und weise keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Ausserdem sei für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt von einer Geldstrafe mit einem Strafmass von 120 Tagessätzen auszuge- hen und daher ein Bagatellfall anzunehmen. 2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass ihn niemand nach sei- nem Einkommen gefragt habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe bei seiner Wohnsitzgemeinde Einblick in seine Steuerveranlagung er- halten, weshalb es ihr auch möglich gewesen sei, den Tagessatz auf Fr. 30.00 festzulegen. Ein Entzug des Führerausweises stelle für ihn eine "sehr drastische" Massnahme dar, da er aus gesundheitlichen und familiä- ren Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. Im Weiteren er- scheine die von hinten vorgenommene Geschwindigkeitsmessung eines Motorrads sehr praxisfremd und weise eine hohe Fehlerquote auf, da kein Fixpunkt vorhanden sei. Jedenfalls müsse ihm die amtliche Verteidigung gewährt werden. 2.4. 2.4.1. Nachstehend ist zu prüfen, ob die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist. 2.4.2. Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessen- wahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (BGE 143 I 164 E. 3.3). Zwar hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Strafbefehl vom 17. Mai 2022 eine Geldstrafe von lediglich 120 Tagessätzen angeordnet, doch gilt es diesbezüglich festzu- halten, dass der Strafbefehl aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer Einsprache gegen einen Straf- befehl entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2022 mitgeteilt, dass sie be- absichtige, am Strafbefehl festzuhalten und diesen zur Beurteilung an das -5- zuständige Gericht zu überweisen. Somit ist aktuell unklar, welche Strafe dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung durch das Präsi- dium des Bezirksgerichts droht. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass bereits die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgesproche- nen 120 Tagessätze sich genau an der Grenze zu dem Fall, in welchem jedenfalls kein Bagatellfall mehr vorliegt, befinden. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Strafbefehl vom 17. Mai 2022 120 Tagessätze vorgesehen hat, kann somit nicht die Schlussfolge- rung gezogen werden, dass jedenfalls ein Bagatellfall vorliegt. 2.4.3. 2.4.3.1. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen sollte. Aus- schlaggebend für die Strenge der Anforderungen, welche an die tatsächli- chen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten gestellt werden, ist die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen Person, welcher dieser bei einer Verurteilung droht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdefüh- rer vorbringt, ein Ausweisentzug würde ihn aus familiären und gesundheit- lichen Gründen hart treffen, kann eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessenden unmittelbare schwere Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer weder begründet noch belegt, weshalb ihn ein Führerausweisentzug in familiärer und persönlicher Hinsicht besonders schwer treffen würde. Zudem wird im Strafverfahren nicht über den Entzug des Führerausweises entschieden. Der Führeraus- weisentzug dient denn auch einem anderen Zweck als die Strafsanktion, weshalb die Verwaltungsbehörde, welche über den allfälligen Führeraus- weisentzug entscheidet, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich des Verschuldens – von der strafrechtlichen Beurteilung abwei- chen kann; so schliesst auch die strafrechtliche Qualifikation des Verschul- dens nach Art. 90 Abs. 1 SVG einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann folglich aus allfällig drohenden Administrativmassnahmen im vorlie- genden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4.3.2. Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend einfach und leicht überblick- bar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Ausei- nandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, die von hinten vorge- nommene Geschwindigkeitsmessung eines Motorrads sei nicht praktika- bel, da kein Fixpunkt bestehe, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung der fehlenden tatsächlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Sachver- halts. Vielmehr zeigt dies gerade, dass er seine Argumente vorzutragen -6- weiss und sich somit in Wahrnehmung seiner Interessen selber verteidigen kann. 2.4.3.3. Rechtliche Schwierigkeiten werden vorliegend weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Ge- schwindigkeitsüberschreitungen eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt (DÄHLER/SCHAFFHAUSER, Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 3 Rz. 60; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 67 zu Art. 90 SVG). Gemäss dieser begeht eine grobe Verkehrs- regelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, wer die zulässige Höchstge- schwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit Hin- weisen). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeits- überschreitung liegt deutlich über diesem Grenzwert. Folglich ist vorliegend nicht von einer schwierigen Abgrenzungsfrage zwischen einfacher und gro- ber Verkehrsregelverletzung auszugehen. 2.4.4. Zufolge Fehlens tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ist eine amt- liche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers be- reits unabhängig der finanziellen Verhältnisse nicht geboten, weshalb sich deren Prüfung erübrigt. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Schwarz