4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. -verbeiständung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO als nicht erfüllt. Somit hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege -6- bzw. -verbeiständung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.