Hingegen setzt wie ausgeführt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung die Geltendmachung einer Zivilforderung voraus bzw. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter soll die Privatklägerschaft dabei unterstützen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Zivilforderung geltend machte oder jedenfalls nicht zu diesem Zweck einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beansprucht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.