Sie sieht sich im vorliegenden Strafverfahren offensichtlich insbesondere als Geschädigte bzw. Opfer. Als Opfer kommt der Beschwerdeführerin im Strafverfahren eine Reihe von besonderen Rechten zu, welche in Art. 117 Abs. 1 StPO aufgezählt sind. Hingegen setzt wie ausgeführt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung die Geltendmachung einer Zivilforderung voraus bzw. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter soll die Privatklägerschaft dabei unterstützen.