Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde davon spricht, dass "die Zivilklage nicht als aussichtslos bezeichnet werden" könne bzw. von "Ansprüchen" die Rede ist (vgl. Beschwerde S. 5), ist festzustellen, dass sie gehalten gewesen wäre, diese zu spezifizieren bzw. darzutun, wie ein Zivilanspruch aus dem Tatvorwurf der Drohung abgeleitet werden kann, zumal ein solcher nicht ins Auge springt. Die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beantragte die Beschwerdeführerin somit nicht zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Sie sieht sich im vorliegenden Strafverfahren offensichtlich insbesondere als Geschädigte bzw. Opfer.