Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Zivilforderung geltend gemacht hat. Insbesondere stellt sie auch in der Beschwerde keinen Zivilanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde davon spricht, dass "die Zivilklage nicht als aussichtslos bezeichnet werden" könne bzw. von "Ansprüchen" die Rede ist (vgl. Beschwerde S. 5), ist festzustellen, dass sie gehalten gewesen wäre, diese zu spezifizieren bzw. darzutun, wie ein Zivilanspruch aus dem Tatvorwurf der Drohung abgeleitet werden kann, zumal ein solcher nicht ins Auge springt.