Mit Schreiben vom 22. März 2022 forderte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeführerin auf, zumindest kurze Ausführungen zu den Zivilforderungen zu machen, die sie adhäsionsweise geltend machen möchte. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Mittellosigkeit, wiederum – und entgegen der Aufforderung – jedoch nicht zu einer Zivilforderung. Sie bezeichnete sich in dieser Eingabe als Geschädigte. Aus der Begründung der Beschwerde geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht nur unter dem Blickwinkel einer möglichen Zivilklage beurteilt haben möchte, sondern auch gestützt auf Art. 30 OHG.