136 StPO). Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens geht das Bundesgericht in seiner Praxis davon aus, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt. Nur ausnahmsweise kann danach die unentgeltliche Rechtspflege unbesehen dieser Voraussetzung und direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt darum ersucht -5- (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4a zu Art. 136 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.).