Der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft ist auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt. Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschädigt werden. Einzig für den Fall, dass sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4 zu Art. 136 StPO).