Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bei der Opferhilfe angemeldet haben sollte (vgl. Beschwerde S. 4), ist ihr Gesuch vom 21. März 2022 gestützt auf die Bestimmung von Art. 136 StPO zu beurteilen, da die Unterstützungsleistungen gemäss OHG (unter anderem Art. 13 f. OHG) gegenüber dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär sind (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 136 StPO).