könne nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Gewinnaussichten seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und die Gewinnaussichten seien deshalb kaum als ernsthaft zu qualifizieren. Indem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach über die Aussagen der Kinder hinweggegangen sei und die von ihr bereits angebotenen Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe, verletze sie Art. 393 Abs. 2 lit. b und c StPO.