Bezüglich der Gewinnaussichten sei das Gesuch aus einer ex ante Betrachtung zu beurteilen. Aufgrund der zeitnahen Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der beabsichtigten Einstellungsverfügung bzgl. mehrerer erhobener Vorwürfe gegen den Beschuldigten sei zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine unzulässige ex post Perspektive eingenommen habe. Sodann könne die Zivilklage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Im Falle einer Aussagen-gegen-Aussagen Situation -4-