2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass ihr Gesuch nicht nur unter dem Blickwinkel einer möglichen Zivilforderung zu beurteilen sei. Vielmehr habe sie ihr Gesuch explizit auch gestützt auf Art. 30 OHG gestellt. Als Opfer habe sie unabhängig vom Vorhandensein allfälliger Genugtuungsansprüche Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Prozessbeistand. Bezüglich der Gewinnaussichten sei das Gesuch aus einer ex ante Betrachtung zu beurteilen.