Aufgrund der bekannten Tatvorwürfe könne einzig eine Genugtuungsforderung im Raum stehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte einzig eine einmalige Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin anerkenne, welche klarerweise die notwendige Intensität für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erreiche und er die übrigen Tatvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin, namentlich die Drohung vom Februar 2021 bestreite, erscheine ihre Zivilklage auf Anerkennung einer Genugtuung aufgrund der Aussage-gegen-Aussagen Situation als aussichtslos. Folglich seien die kumulativen Voraussetzungen von Art.