2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Mittel verfügen dürfte, um für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie dafür Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Kinder notwendig seien. Des Weiteren habe sie sich als Zivilklägerin konstituiert, allerdings die Zivilforderung noch nicht genauer bestimmt. Aufgrund der bekannten Tatvorwürfe könne einzig eine Genugtuungsforderung im Raum stehen.