3. 3.1. Gegen diese ihr am 9. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 20. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 (Unt.-Nr. STA5 ST.2021.3456) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."