Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.201 (STA.2021.3456) Art. 353 Entscheid vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 gegenstand betreffend Abweisung unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. erstattete am 11. September 2021 bei der Kantonspolizei Aargau, Stütz- punkt Baden, Strafanzeige gegen ihren Ehemann B. wegen häuslicher Ge- walt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete aufgrund dieses Vorwurfs ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten, das sie in der Folge auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausdehnte. 1.2. Mit Schreiben vom 20. September 2021 durch ihre damalige Vertreterin konstituierte sich A. als Privatklägerin. 1.3. Mit anwaltlich verfasster Eingabe vom 21. März 2022 ersuchte A. bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung ihres Vertreters als unentgeltlicher Rechts- beistand. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wies mit Verfügung vom 8. Juni 2022 das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. März 2022 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 9. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Ein- gabe vom 20. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 (Unt.-Nr. STA5 ST.2021.3456) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be- schwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zu- lässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in der angefochtenen Verfü- gung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Mittel ver- fügen dürfte, um für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie dafür Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Kinder notwendig seien. Des Weiteren habe sie sich als Zivilklägerin konstituiert, allerdings die Zivilforderung noch nicht genauer bestimmt. Auf- grund der bekannten Tatvorwürfe könne einzig eine Genugtuungsforde- rung im Raum stehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte ein- zig eine einmalige Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin an- erkenne, welche klarerweise die notwendige Intensität für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erreiche und er die übrigen Tatvorwürfe zum Nach- teil der Beschwerdeführerin, namentlich die Drohung vom Februar 2021 bestreite, erscheine ihre Zivilklage auf Anerkennung einer Genugtuung auf- grund der Aussage-gegen-Aussagen Situation als aussichtslos. Folglich seien die kumulativen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO nicht erfüllt und es erübrige sich auch die Prüfung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass ihr Gesuch nicht nur unter dem Blickwinkel einer möglichen Zivilforderung zu beurteilen sei. Vielmehr habe sie ihr Gesuch explizit auch gestützt auf Art. 30 OHG gestellt. Als Opfer habe sie unabhängig vom Vorhandensein allfälliger Ge- nugtuungsansprüche Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und ei- nen unentgeltlichen Prozessbeistand. Bezüglich der Gewinnaussichten sei das Gesuch aus einer ex ante Betrachtung zu beurteilen. Aufgrund der zeit- nahen Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der beabsichtigten Einstellungsverfügung bzgl. mehre- rer erhobener Vorwürfe gegen den Beschuldigten sei zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine unzulässige ex post Perspek- tive eingenommen habe. Sodann könne die Zivilklage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Im Falle einer Aussagen-gegen-Aussagen Situation -4- könne nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Gewinnaus- sichten seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und die Gewinn- aussichten seien deshalb kaum als ernsthaft zu qualifizieren. Indem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach über die Aussagen der Kinder hinweg- gegangen sei und die von ihr bereits angebotenen Beweismittel unberück- sichtigt gelassen habe, verletze sie Art. 393 Abs. 2 lit. b und c StPO. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hat am 21. März 2022 die unentgeltliche Rechts- pflege beantragt (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO, beinhaltend die Befrei- ung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von Verfahrenskosten) sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai als ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) ersucht. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bei der Opferhilfe angemeldet ha- ben sollte (vgl. Beschwerde S. 4), ist ihr Gesuch vom 21. März 2022 ge- stützt auf die Bestimmung von Art. 136 StPO zu beurteilen, da die Unter- stützungsleistungen gemäss OHG (unter anderem Art. 13 f. OHG) gegen- über dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär sind (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 136 StPO). 3.2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ins- besondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft ist auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt. Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand auch für Tätigkeiten im Strafpunkt be- stellt und entschädigt werden. Einzig für den Fall, dass sich die Privatklä- gerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4 zu Art. 136 StPO). Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens geht das Bundesgericht in seiner Praxis davon aus, dass die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt. Nur ausnahmsweise kann danach die unentgeltliche Rechtspflege unbesehen dieser Vorausset- zung und direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt darum ersucht -5- (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4a zu Art. 136 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.). 3.3. Mit Schreiben vom 20. September 2021 durch ihre damalige Vertreterin konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin. In der anwalt- lich verfassten Eingabe vom 21. März 2022 bezeichnete sich die Beschwer- deführerin als Geschädigte bzw. Privatklägerin. Ausführungen zu einer Zi- vilforderung machte sie keine. Mit Schreiben vom 22. März 2022 forderte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeführerin auf, zumin- dest kurze Ausführungen zu den Zivilforderungen zu machen, die sie ad- häsionsweise geltend machen möchte. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Mittellosigkeit, wiede- rum – und entgegen der Aufforderung – jedoch nicht zu einer Zivilforde- rung. Sie bezeichnete sich in dieser Eingabe als Geschädigte. Aus der Be- gründung der Beschwerde geht schliesslich hervor, dass die Beschwerde- führerin ihr Gesuch nicht nur unter dem Blickwinkel einer möglichen Zivil- klage beurteilt haben möchte, sondern auch gestützt auf Art. 30 OHG. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Zivilforderung geltend gemacht hat. Insbesondere stellt sie auch in der Be- schwerde keinen Zivilanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde davon spricht, dass "die Zivilklage nicht als aussichtslos bezeich- net werden" könne bzw. von "Ansprüchen" die Rede ist (vgl. Beschwerde S. 5), ist festzustellen, dass sie gehalten gewesen wäre, diese zu spezifi- zieren bzw. darzutun, wie ein Zivilanspruch aus dem Tatvorwurf der Dro- hung abgeleitet werden kann, zumal ein solcher nicht ins Auge springt. Die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beantragte die Be- schwerdeführerin somit nicht zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Sie sieht sich im vorliegenden Strafverfahren offensichtlich insbesondere als Geschädigte bzw. Opfer. Als Opfer kommt der Beschwerdeführerin im Strafverfahren eine Reihe von besonderen Rechten zu, welche in Art. 117 Abs. 1 StPO aufgezählt sind. Hingegen setzt wie ausgeführt die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung die Geltendmachung einer Zivilforderung voraus bzw. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter soll die Privatklägerschaft dabei unterstüt- zen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Zivilforderung geltend machte oder jedenfalls nicht zu diesem Zweck einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beansprucht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. 4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. -verbeiständung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO als nicht erfüllt. Somit hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege -6- bzw. -verbeiständung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerde enthält kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Ein solches wäre indes ohnehin wegen Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 27. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli